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Urteil des BGH: Preisunterschiede bei Händler und Preissuchmaschine wettbewerbswidrig

Für viele Online-Händler stellen Preissuchmaschinen eine geeignete Marketingmaßnahme für ihre Produkte dar. Allerdings sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) seit dem 11.03.2010 Preisunterschiede von Produkten zwischen dem Online-Händler und der Preissuchmaschine wettbewerbswidrig. Laut BGH ist es Händlern „zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzu-
stellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird."


Letztendlich bedeutet das, dass der Online-Händler nicht mehr darauf warten kann, dass die Preissuchmaschine die Preisänderung aktualisiert sondern er muss aktiv auf die Betreiber der Preissuchmaschine zugehen und die Preisänderung angeben. Anschließend muss er abwarten bis die Preissuchmaschine den Preis aktualisiert hat und darf dann erst den Preis im eigenen Shop ändern.

Das Urteil des BGH ist allerdings kritisch zu betrachten: leider bleibt die Frage offen wie der Shopbetreiber diese zumutbaren Pflichten erfüllen soll. Oft sind Online-Händler mit Produkten in mehreren Preissuchmaschinen gelistet. Eine Preisänderung würde sich somit über Tage hinziehen, da sich die jeweiligen Preissuchmaschinen zu unterschiedlichen Zeiten aktualisieren.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

eingepflegt am: 19.05.2010


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